Vorsorge
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB. (Quelle: Wikipedia.de)
Eine Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung ersetzen. Es handelt sich um eine Willenserklärung, in der die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Handlungsunfähigkeit, z.B. durch Krankheit oder altersbedingter Demenz, jemand anderem die Vollmacht erteilt, in Vertretung der betroffenen Person zu handeln.
Die Einrichtung einer Betreuung ist der Vorsorgevollmacht nachrangig. Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsfähig ist. Er muss also volljährig, sowie aufgrund krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung nicht unfähig gewesen sein, die Folgen und Tragweite seines Handelns zu erkennen.
Niemand ist verpflichtet, die Vollmachtstätigkeit gegen seinen Willen zu übernehmen. Zur Absicherung wird empfohlen, das Einverständnis des Bevollmächtigten in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen und vom Bevollmächtigten zusätzlich unterschreiben zu lassen.
Die Vollmacht ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, jedoch ist die Schriftform aus Gründen der Beweiskraft dringend angeraten. Eine handschriftliche Verfassung ist nicht erforderlich.
Die Beglaubigung der Unterschrift erhöht die Akzeptanz der Vollmacht. Dies kann z.B. durch die Betreuungsbehörde erfolgen. Eine notarielle Beurkundung erhöht weiterhin die Rechtssicherheit. Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksangelegenheiten wahrnehmen dürfen, ist eine notariell beurkundete Vollmacht zwingend notwendig. Auch Banken und Behörden erkennen häufig nur eine beurkundete Vollmacht oder die zumindest notariell beglaubigte Unterschrift des Vollmachtgebers an.
Im Unterschied zum Betreuer, der durch das Betreuungsgericht umfassend beaufsichtigt wird, unterliegt der Bevollmächtigte nur bei der Entscheidung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 BGB der Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichtes. Eine Kontrolle, z.B. in der Vertretung in Vermögensangelegenheiten, erfolgt nicht. Insofern ist ein absolutes Vertrauensverhältnis Voraussetzung für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung wird in §1901a BGB wie folgt geregelt:
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer/Vollmachtinhaber, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der der Verfügende im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt anweist, medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Die geäußerten Wünsche sind für den behandelnden Arzt und Betreuer/Vollmachtinhaber bindend.
Die Voraussetzung, dass eine Patientenverfügung rechtswirksam eingerichtet werden kann, ist die Einwilligungsfähigkeit des Verfügenden, d.h., dass er diese in seinem Umfang erfassen kann. Es besteht hierbei eine Rechtsbindung. Selbst ein Ehepartner, Kind etc. darf nicht gegen die Wünsche in der Verfügung entscheiden. Um den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln, dürfen die Angehören dennoch heran gezogen werden.
Die Verfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, jedoch ist die Schriftform aus Gründen der Beweiskraft dringend angeraten. Aufgrund des schnell änderbaren Gesundheitszustandes einer Person ist es ratsam, die Patientenverfügung regelmäßig (mind. einmal jährlich) zu erneuern und dementsprechend anzupassen. Von Vordrucken, bei denen nur angekreuzt werden kann, wird abgeraten, da diese in nur wenigen Fällen individuell zutreffend oder zu ungenau sind.